Wir sanieren denkmalgeschützte Gebäude substanzschonend und in enger Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde.
Die Sanierung eines Baudenkmals unterscheidet sich grundlegend von einer gewöhnlichen Altbausanierung: Nicht jede Maßnahme, die technisch sinnvoll wäre, ist auch denkmalrechtlich zulässig. Wir kennen die Anforderungen der Münchner Denkmalschutzbehörde und planen Sanierungen so, dass sie sowohl den Substanzerhalt als auch Ihre Wohnbedürfnisse berücksichtigen.
Steht Ihre Immobilie unter Denkmalschutz, dürfen bauliche Veränderungen nicht ohne vorherige denkmalrechtliche Genehmigung durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere:
Innerhalb des Gebäudes sind Eingriffe, etwa an Haustechnik oder nicht wertgebenden Innenwänden, häufig freier gestaltbar als an der äußeren Erscheinung. Das prüfen wir bei jedem Projekt gemeinsam mit der zuständigen Behörde.
Denkmalschutz ist nicht dasselbe wie eine Erhaltungssatzung. Beide können gleichzeitig gelten, regeln aber unterschiedliche Dinge. Mehr zur Erhaltungssatzung finden Sie auf unserer Seite zur Komplett- und Teilsanierung.
Sanierungskosten an einem anerkannten Baudenkmal lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen: Vermieter über § 7i EStG, Selbstnutzer über § 10f EStG. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine vor Baubeginn erteilte schriftliche denkmalrechtliche Genehmigung sowie eine spätere Bescheinigung der zuständigen Behörde über die anerkennungsfähigen Kosten. Ohne diese vorherige Abstimmung entfällt der steuerliche Vorteil unwiderruflich.
Wir sanieren denkmalgeschützte Immobilien im Raum München mit einem Team, das die Anforderungen der zuständigen Denkmalschutzbehörde aus zahlreichen Projekten kennt.
Wir kennen die Anforderungen und Abläufe im Raum München aus zahlreichen abgeschlossenen Verfahren.
Wir erhalten, was erhaltenswert ist, statt vorschnell zurückzubauen.
Klare Trennung zwischen denkmalbedingten Mehrkosten und regulären Sanierungskosten, wichtig für Finanzamt und Förderstellen.
für Planung, Genehmigung und Ausführung. Keine eigene Abstimmung zwischen Architekt, Behörde und Handwerkern nötig.
Fotos, Genehmigungsunterlagen und Materialnachweise zentral abrufbar, auch für die spätere steuerliche Anerkennung.
Wir arbeiten mit Partnern, die denkmalgerechte Verfahren beherrschen, statt Standardlösungen zu verbauen.
Eine denkmalgerecht sanierte Immobilie verbindet historischen Charakter mit heutigem Wohnkomfort und ist am Markt oft gefragter als vergleichbare Neubauten ohne diese Geschichte. Hinzu kommen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, die einen Teil der oft höheren Sanierungskosten kompensieren.
Lassen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch klären, was bei Ihrer denkmalgeschützten Immobilie möglich ist.
Maßgeblich ist die Eintragung in die Denkmalliste der zuständigen Behörde. Auch Gebäude in einem geschützten Ensemble können erfasst sein, ohne dass jedes einzelne Gebäude als Einzeldenkmal gilt. Wir klären das für Sie im Rahmen der ersten Bestandsaufnahme.
Vermieter können nach § 7i EStG die anerkannten Sanierungskosten über zwölf Jahre vollständig abschreiben, Selbstnutzer nach § 10f EStG einen Großteil der Kosten über zehn Jahre als Sonderausgaben geltend machen. Eine ausführliche Einordnung beider Regelungen liefert ein Fachbeitrag zur Denkmal-Abschreibung. Voraussetzung ist in jedem Fall die vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde – eine steuerliche Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzt das nicht, ergänzt es aber sinnvoll.
Nicht ohne Genehmigung. Historische Fenster gelten häufig als wertgebendes Bauteil. In vielen Fällen sind aber denkmalgerechte Sanierungen der Bestandsfenster oder speziell angefertigte Nachbauten mit verbesserten energetischen Werten möglich. Das klären wir gemeinsam mit der Behörde.
Das hängt vom Umfang der Maßnahme und der Auslastung der zuständigen Behörde ab. Eine frühzeitige, gut vorbereitete Abstimmung verkürzt den Prozess erfahrungsgemäß deutlich gegenüber kurzfristig eingereichten Anträgen.